Unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS), besser bekannt unter den Begriffen Drohnen, Flugmodelle oder Modellflugzeuge finden bei privaten Anwendern (Fernpiloten) immer mehr Nutzer.
Um die Sicherheit, der im gleichen Luftraum befindlichen bemannten Fluggeräte und der unbeteiligten Personen am Boden nicht zu gefährden, hat die EU Standards für den Betrieb der UAS im Luftraum erlassen. Die getroffenen Maßnahmen dienen nicht nur dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit, sondern auch dem Schutz der individuellen Persönlichkeitsrechte.
Mit diesen Hinweisen trifft der St. Vincenz Gesundheitsverbund als Betreiber zweier Krankenhäuser den Piloten dieser Luftfahrzeuge Aussagen darüber, wie die in der LuftVO getroffenen Festlegungen auf die Einrichtungen des St. Vincenz Gesundheitsverbundes anzuwenden sind.
Auf dem Schafsberg 65549 Limburg an der Lahn (Hessen)
Adelheidstraße 2 65582 Diez (Rheinland-Pfalz)
Bei allen Überlegungen zum Für und Wider einer Zustimmung für den Flugbetrieb steht für den St. Vincenz Gesundheitsverbund die Sicherheit und der Schutz der Privatsphäre von Rettungsfliegern, Patienten und Mitarbeitern im Vordergrund.
Die Hinweise setzen voraus, dass beim Piloten eines UAS die in der LuftVO gemachten Vorgaben in Bezug auf Eignung des Piloten, Zulassung des Fluggerätes, Versicherungsschutz usw. erfüllt werden.
Grundsätzlich gilt:
Jeder Betrieb einer Drohne im Sicherheitsbereich von 1,5km um einen unserer HLP oder PIS sowie 100m im Abstand um eines unserer Krankenhäuser ist gemäß §21h LuftVO nicht zulässig.
Die Karten mit den Sicherheitszonen unserer Landeplätze und Krankenhäuser können online eingesehen werden:
Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt
Der St. Vincenz Gesundheitsverbund erteilt keine Flugfreigabe für einen Drohneneinsatz und die Nutzung des Luftraumes im Sicherheitsbereich von Landeplätzen oder Krankenhäuser. Mit einer eventuellen Zustimmung zum Betrieb bestätigen wir lediglich die Kenntnisnahme des geplanten Drohneneinsatzes.
Eine Zustimmung zum Betrieb wird nur in begründeten Einzelfällen und nach vorhergehender Bewertung erteilt.
Kundenaufträge aus rein wirtschaftlichen Interessen für Filme oder Fotos stellen keine ausreichende Begründung für eine Zustimmung dar. Eine Zustimmung zum Aufstieg kann auch als geographische Allgemein- oder Einzelerlaubnis über das zuständige Regierungspräsidium (RP) erfolgen.
Ist der Pilot in Besitz einer solchen Allgemein- oder Einzelerlaubnis des RP muss bei Beachtung folgender Auflagen keine Freigabe durch den St. Vincenz Gesundheitsverbund erfolgen:
Die Freigabe mittels Allgemeinerlaubnis gilt nicht für den 100m Bereich um die Krankenhäuser. Ohne gültige Allgemeinerlaubnis oder innerhalb des 100m Radius ist eine Freigabe durch die Luftsicherheit des St. Vincenz Gesundheits-Verbundes zwingend.
Die Anfrage hierzu ist mit mindestens 10 Arbeitstagen Vorlauf und nachfolgenden Angaben an: luftsicherheit@st-vincenz.de zu senden.
Auch bei vorliegender Zustimmung zum Betrieb sind während des Drohneneinsatzes folgende Vorgaben zu beachten:
Die Verantwortung für den gesamten Drohneneinsatz liegt allein beim Piloten.
Digitale Plattform unbemannte Luftfahrt
LBA – Luftfahrt Bundesamt
Verwaltungsportal Hessen
Landesregierung Rheinland Pfalz
Hinweise des St. Vincenz Gesundheits-Verbunds zusammengefasst
Technische Abteilung