Drohnenflüge rund um unsere Kliniken: Was zu beachten ist

Unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS), besser bekannt unter den Begriffen Drohnen, Flugmodelle oder Modellflugzeuge finden bei privaten Anwendern (Fernpiloten) immer mehr Nutzer. 

Um die Sicherheit, der im gleichen Luftraum befindlichen bemannten Fluggeräte und der unbeteiligten Personen am Boden nicht zu gefährden, hat die EU Standards für den Betrieb der UAS im Luftraum erlassen. Die getroffenen Maßnahmen dienen nicht nur dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit, sondern auch dem Schutz der individuellen Persönlichkeitsrechte.

Mit diesen Hinweisen trifft der St. Vincenz Gesundheitsverbund als Betreiber zweier Krankenhäuser den Piloten dieser Luftfahrzeuge Aussagen darüber, wie die in der LuftVO getroffenen Festlegungen auf die Einrichtungen des St. Vincenz Gesundheitsverbundes anzuwenden sind.

Zum St. Vincenz Gesundheits-Verbund gehören die folgenden Häuser

Krankenhaus Limburg

Auf dem Schafsberg
65549 Limburg an der Lahn (Hessen)

Krankenhaus Diez

Adelheidstraße 2
65582 Diez (Rheinland-Pfalz)

Bei allen Überlegungen zum Für und Wider einer Zustimmung für den Flugbetrieb steht für den St. Vincenz Gesundheitsverbund die Sicherheit und der Schutz der Privatsphäre von Rettungsfliegern, Patienten und Mitarbeitern im Vordergrund.

Die Hinweise setzen voraus, dass beim Piloten eines UAS die in der LuftVO gemachten Vorgaben in Bezug auf Eignung des Piloten, Zulassung des Fluggerätes, Versicherungsschutz usw. erfüllt werden.

Grundsätzlich gilt: 

Jeder Betrieb einer Drohne im Sicherheitsbereich von 1,5km um einen unserer HLP oder PIS sowie 100m im Abstand um eines unserer Krankenhäuser ist gemäß §21h LuftVO nicht zulässig. 

Die Karten mit den Sicherheitszonen unserer Landeplätze und Krankenhäuser können online eingesehen werden:

Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt

Der St. Vincenz Gesundheitsverbund erteilt keine Flugfreigabe für einen Drohneneinsatz und die Nutzung des Luftraumes im Sicherheitsbereich von Landeplätzen oder Krankenhäuser. Mit einer eventuellen Zustimmung zum Betrieb bestätigen wir lediglich die Kenntnisnahme des geplanten Drohneneinsatzes.

Eine Zustimmung zum Betrieb wird nur in begründeten Einzelfällen und nach vorhergehender Bewertung erteilt.

Vorgaben für Drohneneinsätze im Umfeld unserer Kliniken

Kundenaufträge aus rein wirtschaftlichen Interessen für Filme oder Fotos stellen keine ausreichende Begründung für eine Zustimmung dar. Eine Zustimmung zum Aufstieg kann auch als geographische Allgemein- oder Einzelerlaubnis über das zuständige Regierungspräsidium (RP) erfolgen.

Ist der Pilot in Besitz einer solchen Allgemein- oder Einzelerlaubnis des RP muss bei Beachtung folgender Auflagen keine Freigabe durch den St. Vincenz Gesundheitsverbund erfolgen:

  • Die Auflagen aus der Allgemeinerlaubnis werden erfüllt.
  • Die maximale Flughöhe ist auf die Firsthöhe der in 100 m Umkreis umliegenden Gebäude bzw. die Gipfelhöhe umliegender Bäume beschränkt.
  • Die absolute Flugverbotszone von 100 m um das Krankenhausareal wird nicht verletzt.
  • Vor dem Aufstieg wird die zuständige Rettungsleitstelle (ILS) informiert und bezüglich Flugbewegungen angefragt. Das weitere Verfahren erfolgt in Abstimmung mit der ILS.
  • Es findet eine ständige Kontrolle auf Sicht und Akkustik des Luftraumes statt – bei Flugbewegungen anderer Luftfahrzeuge ist die Drohne zu landen.
  • In einer Entfernung von 750 m um den HLP (Luftlinie) ist die Luftraumüberwachung von einer zweiten Person durchzuführen, die während des Fluges keine weitere Aufgabe zu erfüllen hat.

Die Freigabe mittels Allgemeinerlaubnis gilt nicht für den 100m Bereich um die Krankenhäuser. Ohne gültige Allgemeinerlaubnis oder innerhalb des 100m Radius ist eine Freigabe durch die Luftsicherheit des St. Vincenz Gesundheits-Verbundes zwingend.

Die Anfrage hierzu ist mit mindestens 10 Arbeitstagen Vorlauf und nachfolgenden Angaben an: luftsicherheit@st-vincenz.de zu senden.

  • Name, Anschrift, Registrierungsnummer und telefonische Erreichbarkeit während der Flugzeit des verantwortlichen Piloten
  • Angaben der verwendeten Drohne/des UAS und deren Zuordnung in die Betriebsklasse
  • Die Bestätigung des verantwortlichen Piloten über die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb. Insbesondere der länderspezifischen Nebenbestimmungen für Hessen und Rheinland-Pfalz
  • Kopie der Allgemein- oder Einzelerlaubnis des RP (sofern vorhanden)
  • Datum und Zeitraum des Drohneneinsatzes 
  • Geplanter Flugbewegungsraum und Flughöhe über Grund als Planskizze
  • Grund des Drohnenfluges und Angaben zum Auftraggeber

Vorgaben während eines genehmigten Drohneneinsatzes

Auch bei vorliegender Zustimmung zum Betrieb sind während des Drohneneinsatzes folgende Vorgaben zu beachten:

  • An- oder abfliegende bemannte Luftfahrzeuge haben absoluten Vorrang. Etwaige Zeitfenster, Genehmigungen oder Zusagen sind nachrangig. 
  • Drohnen haben bemannten Luftfahrzeugen immer – idealerweise nach unten - auszuweichen.
  • Eine ausnahmsweise erteilte Zustimmung zum Betrieb einer Drohne in unseren Sicherheitsbereichen ist nicht mit einer luftfahrtechnischen Startfreigabe gleich zu setzen. Die Zustimmung gilt lediglich für den genannten Zeitraum und beinhaltet keine Freigaben anderer geografischer Gebiete gemäß §12h Abs. 3 LuftVO (Bundesstraßen, Polizeidienststellen, Bundeseinrichtungen, Justizvollzug, Wohngebäude, u.ä.). Für diese ist der Pilot zum Zeitpunkt des Fluges selbst verantwortlich. 
  • Der St. Vincenz Gesundheitsverbund ist an keinem der Standorte in der Lage, eine Luftraumüberwachung durchzuführen oder Auskunft über an- oder abfliegende Luftfahrzeuge zu geben.
  • Die vorgegebene maximale Aufstiegshöhe wird auch in Ausnahmefällen oder kurzfristig nicht überschritten.
  • Eine Annäherung auf 150m an einen HLP oder PIS ist auch bei erteilter Zustimmung oberhalb der Bezugsebene des Platzes untersagt und muss auch beim Vorliegen technischer Störungen wirksam - und sei es durch Flugabbruch - unterbunden werden.
  • Wenn erforderlich, muss der Flug jederzeit abgebrochen werden können. Ein Abbruch durch den St. Vincenz Gesundheitsverbund rechtfertigt keinen Schadensersatz oder eine Fortsetzung außerhalb des genannten Zeitfensters.
  • Wird im Abstand bis 750m um den HLP ein Aufstieg über der Firsthöhe umliegender Gebäude bzw. Gipfelhöhe umliegender Bäume frei gegeben, sind folgende Maßnahmen zwingend erforderlich:
    • Der An- und Abflugbereich um unseren HLP/PIS muss durch zusätzliches Personal optisch und akustisch beobachtet werden. Das Beobachtungspersonal darf während des Drohnenfluges keine anderen Aufgaben als die der Luftraumüberwachungen erfüllen. Das Beobachtungspersonal muss an- oder abfliegende Luftfahrzeuge dem Piloten melden, welcher daraufhin die Drohne unterhalb der umliegenden Gebäudekanten bringen muss, bis das Luftfahrzeug den An- / Abflugbereich verlassen hat. 
    • Wird die Sicht auf den An- Abflugkorridor durch die Topografie oder Gebäude behindert, müssen ggf. mehrere Beobachter eingesetzt werden. Die Kosten hierfür trägt der Betreiber des UAS.
    • Beim Einsatz mehrerer Beobachter hat die Kommunikation vorzugsweise über Sprechfunkgeräte oder anderer Kommunikationsmittel, bei denen eine gleichzeitige Verständigung mehrerer Teilnehmer untereinander möglich ist, zu erfolgen.

Die Verantwortung für den gesamten Drohneneinsatz liegt allein beim Piloten.

Technische Abteilung

luftsicherheit@st-vincenz.de