Niemand ist davor sicher, im Fall von Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können.
Nur mittels Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht können Betroffene ihre Behandlungswünsche verbindlich festlegen und eine Amtsbetreuung vermeiden. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des Patientenwillens. Betreuer und Bevollmächtigte sind an die schriftliche Patientenverfügung des Betroffenen gebunden. Was die gesetzlichen Regelungen dazu konkret für Ärzte und Pflegepersonal bedeuten und was Sie bei der Abfassung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht beachten müssen, darüber informiert dieser Vortrag.
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