Wer entscheidet am Lebensende: Therapie bis zum Ende oder Selbstbestimmung bis zuletzt?
Entscheidungsfindung zwischen Patienten-Testament und Gewissen – eine Diskussionsveranstaltung anlässlich der neuen gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung
Der hohe Anspruch an die Achtung des Lebens und der gleichfalls hohe Anspruch an das Selbstbestimmungsrecht der Person können am Ende eines Lebens oder dann, wenn ein Mensch sich nicht mehr artikulieren, nicht mehr kommunizieren kann, existentiellen Konfliktstoff bergen. Patienten-Testamente können hier für mehr Klarheit sorgen – nicht zuletzt deshalb wurde im Juni eine gesetzliche Neuregelung verabschiedet. Dennoch bestimmen in Diskussionen und persönlichen Gesprächen nach wie vor Unsicherheit und diffuse Ängste die Diskussion. Hilfestellung bei der Beantwortung der zahlreichen Grenzfragen im Kontext von Patientenverfügungen soll am kommenden Mittwoch, 4. November 2009, 18.00 Uhr ein Patientenforum im Thing (Josef-Kohlmaier-Halle Limburg) geben. „Die neuen Patientenverfügung im Spannungsfeld zwischen Ethik, Medizin und Recht“ – so lautet das Thema des Forums, zu dem die Nassauische Neue Presse und die Krankenhausgesellschaft St. Vincenz gemeinsam einladen. Prof. Dr. Heribert Niederschlag SAC, ausgewiesener Experte in dieser Thematik, der Ärztliche Direktor des St. Vincenz-Krankenhauses, Dr. Christoph Oberwittler sowie der Limburger Rechtsanwalt und Notar Dr. Mathias Schäfer wollen in einer vor allem diskursiv angelegten Veranstaltung unter der Moderation des NNP-Redaktionsleiters Joachim Heidersdorf mit den Menschen der Region ins Gespräch kommen. Prof. Dr. Niederschlag, Rektor der Philosophisch-Theologischen Hochschule Vallendar, Moraltheologe, Vizepräsident der interdisziplinären Gesellschaft für Palliativmedizin Rheinland-Pfalz und Vorsitzende des trägerübergreifenden Ethikrates im Bistum Trier wird in die Thematik einführen, nach Statements der anderen beiden Referenten sollen dann in erster Linie diskutiert werden.
Darf und muss die moderne Medizin alles tun, was sie kann? Der Einsatz aller therapeutischer Möglichkeiten ist vor allem am Lebensende umstritten und stellt Ärzte und auch Angehörige tagtäglich vor Entscheidungskonflikte. Lange wurde deshalb um die Neuregelung der gesetzlichen Regelung zu Patientenverfügungen gestritten – Mitte Juni diesen Jahres wurde sie nun nach jahrelangem Ringen endlich entschieden: Mit 317 Ja-Stimmen, 233 Ablehnungen und fünf Enthaltungen. Schriftlich niedergelegte Patientenverfügungen haben damit in Deutschland hohe rechtliche Verbindlichkeit gewonnen und müssen unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung beachtet werden.
Die Selbstbestimmung des Patienten gilt, ihre Missachtung wird gar als Körperverletzung gewertet. Ärzte und Angehörige sollen den Willen des Kranken gemeinsam auslegen, nur in Streitfällen müssen Gerichte eingeschaltet werden. Trotz dieser Entscheidung nach jahrelangem Streit gibt es Vorbehalte gegenüber dieser Regelung – selbst von Seiten derer, die sich lange für Patientenverfügungen im Allgemeinen und deren juristischer Aufwertung bzw. die Stärkung ihrer Verbindlichkeit im Besonderen eingesetzt haben. Nach wie vor also Anlass genug für eine konstruktive Diskussion dieser immer noch hochaktuellen Thematik, die nicht nur nach interdisziplinär akademischer, sondern vor allem nach gesellschaftlicher und ganz persönlicher Auseinandersetzung verlangt.
Strittige Fragen hierzu gibt es genug. Für Ärztinnen und Ärzte geht es darum, das neue Gesetz patientengerecht anzuwenden. Patientenverfügungen dürfen medizinische Maßnahmen künftig nicht nur bei zum baldigen Tode führenden Krankheiten ausschließen. Auch sind sie nicht in jedem Falle gültig. Denn dem Gesetz zufolge müssen sich die Verfügungen auf „ganz bestimmte Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe“ beziehen. Im konkreten Fall gilt es dann also gemeinsam mit nahen Angehörigen oder Betreuern festzustellen, ob die Verfügung tatsächlich auf die konkrete Situation zutrifft. Ist sie nicht eindeutig formuliert, muss der mtumaßliche Wille des Patienten aus früheren Äußerungen abgeleitet werden.
Doch auch die „alten“ Fragen stehen nach wie vor im Raum. Forderungen nach einem Sterben in Würde finden allenthalben Zustimmung. Doch die Vorstellungen hierzu sind mehr als subjektiv. Ist der Mensch überhaupt in der Lage, seine Behandlungswünsche für eine Situation im Voraus zu bestimmen, deren nähere Umstände er im Moment allenfalls erahnen kann? Wie kann er in gesunden Tagen wissen, was bei schwerem körperlichen Leiden, etwaiger Dauerbewusstlosigkeit oder fortschreitendem geistigem Verfall zu geschehen hat? Oder kurz gefaßt: „Kann ich den eigenen Sterbeprozeß gedanklich vorwegnehmen? Wie kann ich in gesunden Zeiten wissen, was ich will, wenn ich nicht mehr „wollen“ kann?“
Dass für die behandelnden Mediziner immer noch etwaige Vorwürfe wie Tötung auf Verlangen oder unterlassene Hilfeleistung mit erheblichen privatrechtlichen Folgen hinter solchen Fragen stehen, macht die Klärung der Problematik kaum einfacher. Auch nicht die Tatsache, dass auch nach der neuen gesetzlichen Regelung zur Patientenverfügung natürlich niemand dafür bestraft werden kann, den „einfachen“, abgesicherten Weg zu beschreiten, Leben zu erhalten…
Fest steht jedoch: Es ist im elementaren Interesse jedes Einzelnen, sich vorab mit diesen Fragen zu beschäftigen. Insbesondere natürlich deshalb, weil das Sterben allen gesetzlichen Regelungen zum Trotz ein zutiefst individueller, hochpersönlicher Prozess ist, der sich eben nicht in Schemata zwängen lässt. So ist es unabdingbar, sich mit vorausschauenden, ethischen Überlegungen zum eigenen Sterben zu beschäftigen. Sich auch als junger Mensch zu fragen: wie möchte ich einmal sterben. Auch oder gerade in Zeiten, die von einer gravierenden Veränderung traditioneller Familienstrukturen und einer grundsätzlichen Verdrängung von Leid und Sterben geprägt sind…
Prof. Dr. Heribert Niederschlag



